§ 9 WIWG Nichtdiskriminierung

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.

(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Nutzungsbedingungen wie für andere Nutzer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Entgelte und Nutzungsbedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend zu sein.

(2) Werden im Besitz einer öffentlichen Stelle befindliche Dokumente von dieser als Ausgangsmaterial für eigene kommerzielle Tätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und Nutzungsbedingungen wie für andere Nutzer.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten