Art. 1 § 11 W-BAO 1992 Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daßdass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Fachkurses erworben hatVorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Die verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen FachkursVorbereitungslehrgang erbracht.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.06.2014

(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung zu gestatten.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern.

(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daßdass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Fachkurses erworben hatVorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Die verlangte Glaubhaftmachung wird jedenfalls durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses und einer Bestätigung über die Teilnahme an einem solchen FachkursVorbereitungslehrgang erbracht.

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