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(1) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, zu jeder Veranstaltung und Probe Beamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Diesen Organen ist zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung der freie Zutritt zur Veranstaltungsstätte und zu allen dazugehörigen Anlagen und Räumen zu gestatten. Den Überwachungsorganen dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht verweigert werden.
(2) Stellt das Überwachungsorgan des Magistrates eine Gefährdung der Betriebssicherheit fest, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordert und durch Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, hat es die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu erteilen und nötigenfalls die Veranstaltung abzubrechen oder deren Beginn zu verhindern. Dem Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien obliegen auch die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung (Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG), insbesondere durch Entfernung von Ruhestörern und, wenn dies nicht möglich ist, durch Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung. Die Überwachungsorgane haben auch die Aufführung von Bühnenwerken ganz oder teilweise einzustellen und ihre Fortsetzung zu unterbinden, wenn dies zur Beseitigung eines Mißstandes dringend geboten ist und die Voraussetzungen des § 31 vorliegen. Hievon ist der Magistrat unverzüglich zu verständigen, der hierüber binnen einer Woche einen Bescheid gemäß § 31 zu erlassen hat.
(2a) Eine durch behördliche Aufträge nicht rechtzeitig zu beseitigende Gefährdung der Betriebssicherheit liegt jedenfalls auch bei Überschreiten der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Höchstzahl der Teilnehmer vor. Dies gilt sinngemäß auch bei unmittelbarer Gefahr von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen, die durch eine Veranstaltung verursacht werden.
(3) In einer Veranstaltungsstätte mit eigenem Bühnenhaus oder in einer Zirkusanlage dürfen Vorstellungen und Generalproben nur dann stattfinden, wenn ein technischer Beamter oder ein Feuerwehrbeamter des Magistrates anwesend ist; dies gilt auch für die in anderen Veranstaltungsstätten stattfindenden Veranstaltungen, wenn ein technischer Überwachungsdienst bedungen oder aufgetragen wurde. Wenn es in diesen Fällen aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich ist, hat der Magistrat die Durchführung einer geschlossenen und in einem Zuge stattfindenden Generalprobe zu verlangen. Findet eine geschlossene Generalprobe nicht statt, ist eine abschließende Bühnenprobe (Stellprobe) durchzuführen, falls in der Veranstaltungsstätte bisher noch nicht dargestellte Bühnenwerke oder Programmnummern aufgeführt werden oder eine Neuinszenierung vorgenommen wird.
(4) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind von der Durchführung der im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben rechtzeitig zu verständigen. Ebenso sind der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien von allen sonstigen Vorstellungen, Generalproben und Stellproben rechtzeitig zu verständigen, sofern sie auf Grund einer Theater-, Variete- oder Zirkuskonzession oder auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c erstatteten Anzeige durchgeführt werden. Der Magistrat hat zu den im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben stets einen Beamten des technischen Dienstes oder des Feuerwehrdienstes zu entsenden, der sich auf Verlangen auszuweisen hat. Den erschienenen Überwachungsorganen sind alle bei der Aufführung vorkommenden Effekte bekanntzugeben, die für die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer von Bedeutung sein können.
(5) Den im Abs. 1 genannten Überwachungsorganen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien ist bei den im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben ein Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß zur Erfüllung der im Zuge des Überwachungsdienstes erforderlichen Vorkehrungen und Amtshandlungen geeignet sein; er muß im Erdgeschoß liegen, ein ins Freie führendes Fenster besitzen, mit Wasser versorgt und entsprechend eingerichtet sein. Im Dienstraum muß sich ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(6) Ergibt sich, daß eine Veranstaltung aus sicherheitspolizeilichen Gründen einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters zu bewilligen.
(7) Eine besondere Überwachung im Sinne des Abs. 6 ist für Veranstaltungen gemäß § 9 Z 1 und 2 nicht anzuordnen, wenn kein zwingender sicherheitspolizeilicher Grund besteht und diese Veranstaltungen in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1999 bereits bestehenden, für diese Veranstaltungsarten als geeignet festgestellten Gebäude (Volltheater oder Saaltheater) regelmäßig stattfinden und wenn der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch den Einsatz eines ausgebildeten Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bietet.
(1) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, zu jeder Veranstaltung und Probe Beamte zu entsenden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Bescheide zu überwachen. Diesen Organen ist zur Ausübung der ihnen zustehenden Überwachung der freie Zutritt zur Veranstaltungsstätte und zu allen dazugehörigen Anlagen und Räumen zu gestatten. Den Überwachungsorganen dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht verweigert werden.
(2) Stellt das Überwachungsorgan des Magistrates eine Gefährdung der Betriebssicherheit fest, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares Eingreifen erfordert und durch Erteilung behördlicher Aufträge nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden kann, hat es die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu erteilen und nötigenfalls die Veranstaltung abzubrechen oder deren Beginn zu verhindern. Dem Überwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien obliegen auch die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffenden Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung (Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG), insbesondere durch Entfernung von Ruhestörern und, wenn dies nicht möglich ist, durch Unterbrechung oder Einstellung der Veranstaltung. Die Überwachungsorgane haben auch die Aufführung von Bühnenwerken ganz oder teilweise einzustellen und ihre Fortsetzung zu unterbinden, wenn dies zur Beseitigung eines Mißstandes dringend geboten ist und die Voraussetzungen des § 31 vorliegen. Hievon ist der Magistrat unverzüglich zu verständigen, der hierüber binnen einer Woche einen Bescheid gemäß § 31 zu erlassen hat.
(2a) Eine durch behördliche Aufträge nicht rechtzeitig zu beseitigende Gefährdung der Betriebssicherheit liegt jedenfalls auch bei Überschreiten der der Eignung der Veranstaltungsstätte (§ 21) zugrundeliegenden Höchstzahl der Teilnehmer vor. Dies gilt sinngemäß auch bei unmittelbarer Gefahr von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen, die durch eine Veranstaltung verursacht werden.
(3) In einer Veranstaltungsstätte mit eigenem Bühnenhaus oder in einer Zirkusanlage dürfen Vorstellungen und Generalproben nur dann stattfinden, wenn ein technischer Beamter oder ein Feuerwehrbeamter des Magistrates anwesend ist; dies gilt auch für die in anderen Veranstaltungsstätten stattfindenden Veranstaltungen, wenn ein technischer Überwachungsdienst bedungen oder aufgetragen wurde. Wenn es in diesen Fällen aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich ist, hat der Magistrat die Durchführung einer geschlossenen und in einem Zuge stattfindenden Generalprobe zu verlangen. Findet eine geschlossene Generalprobe nicht statt, ist eine abschließende Bühnenprobe (Stellprobe) durchzuführen, falls in der Veranstaltungsstätte bisher noch nicht dargestellte Bühnenwerke oder Programmnummern aufgeführt werden oder eine Neuinszenierung vorgenommen wird.
(4) Der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien sind von der Durchführung der im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben rechtzeitig zu verständigen. Ebenso sind der Magistrat und die Landespolizeidirektion Wien von allen sonstigen Vorstellungen, Generalproben und Stellproben rechtzeitig zu verständigen, sofern sie auf Grund einer Theater-, Variete- oder Zirkuskonzession oder auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c erstatteten Anzeige durchgeführt werden. Der Magistrat hat zu den im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben stets einen Beamten des technischen Dienstes oder des Feuerwehrdienstes zu entsenden, der sich auf Verlangen auszuweisen hat. Den erschienenen Überwachungsorganen sind alle bei der Aufführung vorkommenden Effekte bekanntzugeben, die für die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer von Bedeutung sein können.
(5) Den im Abs. 1 genannten Überwachungsorganen des Magistrates und der Landespolizeidirektion Wien ist bei den im Abs. 3 genannten Vorstellungen, Generalproben und Bühnenproben ein Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß zur Erfüllung der im Zuge des Überwachungsdienstes erforderlichen Vorkehrungen und Amtshandlungen geeignet sein; er muß im Erdgeschoß liegen, ein ins Freie führendes Fenster besitzen, mit Wasser versorgt und entsprechend eingerichtet sein. Im Dienstraum muß sich ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(6) Ergibt sich, daß eine Veranstaltung aus sicherheitspolizeilichen Gründen einer besonderen Überwachung bedarf, so hat die Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid im notwendigen Ausmaß eine Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters zu bewilligen.
(7) Eine besondere Überwachung im Sinne des Abs. 6 ist für Veranstaltungen gemäß § 9 Z 1 und 2 nicht anzuordnen, wenn kein zwingender sicherheitspolizeilicher Grund besteht und diese Veranstaltungen in einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1999 bereits bestehenden, für diese Veranstaltungsarten als geeignet festgestellten Gebäude (Volltheater oder Saaltheater) regelmäßig stattfinden und wenn der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch den Einsatz eines ausgebildeten Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bietet.