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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)
Stf: LGBl. Nr. 57/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)
Stf: LGBl. Nr. 57/2013
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet: