§ 10 3289

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Als Theater gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, in bühnenmäßiger (szenischer) Form veranstalteten Vorführungen durch lebende Darsteller.

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