Art. 1 § 19 W-BAO 1992 Organisation

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.

(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Personen sein, die von der Wiener Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung bestellt werden, wobei der Vorsitzende ein Vertreter der Dienstgeber und der Stellvertreter ein Vertreter der Dienstnehmer zu sein hat; die übrigen Mitglieder, und zwar je drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels einer solchen, durch die zuständige Berufsvereinigung auf die Dauer von drei Jahren in den Ausschuß entsendet. Für jedes Mitglied ist ein gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit beratender Stimme beizuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.

(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Personen sein, die von der Wiener Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung bestellt werden, wobei der Vorsitzende ein Vertreter der Dienstgeber und der Stellvertreter ein Vertreter der Dienstnehmer zu sein hat; die übrigen Mitglieder, und zwar je drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels einer solchen, durch die zuständige Berufsvereinigung auf die Dauer von drei Jahren in den Ausschuß entsendet. Für jedes Mitglied ist ein gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit beratender Stimme beizuziehen.

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