§ 20 3289 Zurücknahme der Konzession

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat.

(2) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000

(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat.

(2) entfällt; LGBl. 58/2000 vom 23.10.2000

(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten