Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | die Stadt Wien als Land oder Gemeinde, | |||||||||
2. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, | |||||||||
3. | Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind. |
Dieses Landesgesetz gilt für folgende öffentliche Stellen:
1. | die Stadt Wien als Land oder Gemeinde, | |||||||||
2. | landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften, | |||||||||
3. | Einrichtungen auf landesrechtlicher Grundlage, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der Stadt Wien und/oder von Einrichtungen im Sinne der Z 2 oder 3 und/oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG) ernannt worden sind. |