Art. 1 § 35 W-BAO 1992 Prüfungszeugnis

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) zu enthalten. Die für die Prüfungszeugnisse zu verwendenden Formulare sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aufzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) zu enthalten. Die für die Prüfungszeugnisse zu verwendenden Formulare sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aufzulegen.

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