Art. 1 § 38 W-BAO 1992 Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide oder Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

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