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(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn von ihr erwartet werden kann, daß sie bei der Konzessionsausübung die gesetzlichen Vorschriften einhalten und den finanziellen Anforderungen entsprechen wird.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts darf eine Konzession nur verliehen werden, wenn sie ihren Sitz im Inland oder einem Staat hat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 und sinngemäß auch die des Abs. 2 müssen für alle Personen zutreffen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf die Konzessionsausübung zusteht.
(4) Fremde sind inländischen Bewerbern um die Konzession nur dann gleichgestellt, wenn nach dem Recht ihres Heimatstaates österreichische Staatsbürger in bezug auf die Erwerbung der Berechtigung Inländern gleichgestellt sind. In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen zulässig. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(5) Vor Erteilung der Konzession hat der Magistrat die Landespolizeidirektion Wien unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Äußerung aufzufordern. Diese Frist ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern. Der Landespolizeidirektion Wien steht gegen den Bescheid des Magistrats das Recht der Beschwerde (§ 18 Abs. 3) zu, wenn die Konzession entgegen ihrer Äußerung verliehen oder nicht antragsgemäß beschränkt wurde. Werden durch die Erteilung von Aufträgen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist vorher die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen.
(6) Die Konzession für regelmäßige Aufführungen von Filmen darf nur für eine bestimmte Betriebsstätte verliehen werden. Neben den persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb muß diesfalls auch noch die Betriebsstätte im Sinne des § 4 geeignet sein.
(7) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen. Die Konzession ist jedoch hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Aufführung, der Aufführungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Aufführung veranstaltet werden soll, zu beschränken, wenn dies aus Gründen des Jugendschutzes, der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Wahrung der kulturellen Interessen oder zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung erforderlich ist. Kann diesen Interessen nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden, so ist die Konzession zu verweigern. Eine Beschränkung im Sinne des zweiten Satzes ist auch nachträglich zu verfügen, wenn sie durch eine Veränderung der Verhältnisse geboten erscheint.
(2) Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn von ihr erwartet werden kann, daß sie bei der Konzessionsausübung die gesetzlichen Vorschriften einhalten und den finanziellen Anforderungen entsprechen wird.
(3) Einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts darf eine Konzession nur verliehen werden, wenn sie ihren Sitz im Inland oder einem Staat hat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 und sinngemäß auch die des Abs. 2 müssen für alle Personen zutreffen, denen ein maßgeblicher Einfluß auf die Konzessionsausübung zusteht.
(4) Fremde sind inländischen Bewerbern um die Konzession nur dann gleichgestellt, wenn nach dem Recht ihres Heimatstaates österreichische Staatsbürger in bezug auf die Erwerbung der Berechtigung Inländern gleichgestellt sind. In berücksichtigungswürdigen Fällen sind Ausnahmen zulässig. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(5) Vor Erteilung der Konzession hat der Magistrat die Landespolizeidirektion Wien unter Setzung einer Frist von vier Wochen zur Äußerung aufzufordern. Diese Frist ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verlängern. Der Landespolizeidirektion Wien steht gegen den Bescheid des Magistrats das Recht der Beschwerde (§ 18 Abs. 3) zu, wenn die Konzession entgegen ihrer Äußerung verliehen oder nicht antragsgemäß beschränkt wurde. Werden durch die Erteilung von Aufträgen sicherheitspolizeiliche Interessen berührt, ist vorher die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien einzuholen.
(6) Die Konzession für regelmäßige Aufführungen von Filmen darf nur für eine bestimmte Betriebsstätte verliehen werden. Neben den persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb muß diesfalls auch noch die Betriebsstätte im Sinne des § 4 geeignet sein.
(7) Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Konzession zu verleihen. Die Konzession ist jedoch hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Aufführung, der Aufführungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Aufführung veranstaltet werden soll, zu beschränken, wenn dies aus Gründen des Jugendschutzes, der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Wahrung der kulturellen Interessen oder zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung erforderlich ist. Kann diesen Interessen nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden, so ist die Konzession zu verweigern. Eine Beschränkung im Sinne des zweiten Satzes ist auch nachträglich zu verfügen, wenn sie durch eine Veränderung der Verhältnisse geboten erscheint.