§ 10a W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Kindern im Alter bis zu einem Jahr in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderen Erziehungsberechtigten ist der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen (§ 1 Abs. 1) auch dann gestattet, wenn für diese Kinder die Zulassungsbeschränkungen gemäß § 10 gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Betriebsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist§ 10a W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Insbesondere ist in der Betriebsstätte (auch während der Aufführungen) für eine ausreichende Mindestbeleuchtung zu sorgen und es darf eine für die Gesundheit der Kinder schädliche Lautstärke weder erreicht noch überschritten werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
Kindern im Alter bis zu einem Jahr in Begleitung und unter Aufsicht zumindest eines Elternteiles oder anderen Erziehungsberechtigten ist der Zutritt zu öffentlichen Aufführungen (§ 1 Abs. 1) auch dann gestattet, wenn für diese Kinder die Zulassungsbeschränkungen gemäß § 10 gelten, sofern eine schädliche Wirkung der in dieser Betriebsstätte stattfindenden Aufführungen auf die Kinder dieser Altersgruppe nicht zu befürchten ist§ 10a W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Insbesondere ist in der Betriebsstätte (auch während der Aufführungen) für eine ausreichende Mindestbeleuchtung zu sorgen und es darf eine für die Gesundheit der Kinder schädliche Lautstärke weder erreicht noch überschritten werden.

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