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(1) Ein Facharbeiter, der das 20. Lebensjahr vollendet hat, ist nachNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und, dem erfolgreichen Besuch eines von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten oder als gleichwertig anerkannten Vorbereitungslehrganges (Meisterlehrganges) in der GesamtdauerMeistervorbereitungslehrganges von mindestens 240360 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung alsund der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Absolventen der Universität für Bodenkultur sind nach erfolgreichem Abschluß eines einschlägigen Studiums zum praktischen Teil derDie Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen;, wenn sie
1. | das 24. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und | |||||||||
3. | einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben. |
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die Ablegung des theoretischen Teilesein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, bzw. Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Prüfung wird in diesem Fall durch den erfolgreichen Universitätsabschluß ersetztZulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(34) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(5) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen LehrberufenAusbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(46) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Verwendung als Facharbeiter als auch erfolgreich im Rahmen des Meisterlehrganges bzw. des Unterrichts an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt abgeschlossen wurde.
(5) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt.
(1) Ein Facharbeiter, der das 20. Lebensjahr vollendet hat, ist nachNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und, dem erfolgreichen Besuch eines von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten oder als gleichwertig anerkannten Vorbereitungslehrganges (Meisterlehrganges) in der GesamtdauerMeistervorbereitungslehrganges von mindestens 240360 Stunden oder nach einer mindestens zweijährigen Verwendung alsund der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Absolventen der Universität für Bodenkultur sind nach erfolgreichem Abschluß eines einschlägigen Studiums zum praktischen Teil derDie Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen;, wenn sie
1. | das 24. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und | |||||||||
3. | einen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden besucht haben. |
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die Ablegung des theoretischen Teilesein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben, bzw. Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Prüfung wird in diesem Fall durch den erfolgreichen Universitätsabschluß ersetztZulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(34) Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(5) In der Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen LehrberufenAusbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind.
(46) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Verwendung als Facharbeiter als auch erfolgreich im Rahmen des Meisterlehrganges bzw. des Unterrichts an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt abgeschlossen wurde.
(5) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt.