§ 2 W-FK-V Anwendung von Bestimmungen der Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich

1.

der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,

2.

der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,

3.

des Nachweises der Fachkenntnisse und

4.

der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten

finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf § 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.11.2007 bis 31.03.2015

(1) Hinsichtlich

1.

der Beschäftigung der Bediensteten mit Fachkenntnissen,

2.

der Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis,

3.

des Nachweises der Fachkenntnisse und

4.

der gemäß § 53 W-BedSchG 1998 in Betracht kommenden Unterrichtsanstalten

finden die Bestimmungen der §§ 2 (ausgenommen Z 1 lit. c), 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 2 letzter Satz) und 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 15 und 16 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 52 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 53 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweisungen auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, sind als Verweisungen auf § 1 Abs. 2 Z 7 und 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zu verstehen.

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