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(2) Der Filmvorführer ist verpflichtet, alle Filmrollen, Stehbilder und andere Bildträger vor der Vorführung zu überprüfen. Entspricht eine Filmrolle, ein Stehbild oder ein anderer Bildträger nicht den im Abs. 1 angeführten Anforderungen, hat er umgehend den Konzessionär (§ 5 Abs. 4) nachweislich hievon zu verständigen. Diese Bestimmung findet auf Kinobetriebsstätten, für die eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt wurde, keine Anwendung.
(3) Die Vorführung von Sicherheitsfilmen ist vom Filmvorführer zu überwachen; bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen oder anderen Überwachungseinrichtungen ist eine ständige Anwesenheit im Bildwerferraum nicht erforderlich.
(2) Der Filmvorführer ist verpflichtet, alle Filmrollen, Stehbilder und andere Bildträger vor der Vorführung zu überprüfen. Entspricht eine Filmrolle, ein Stehbild oder ein anderer Bildträger nicht den im Abs. 1 angeführten Anforderungen, hat er umgehend den Konzessionär (§ 5 Abs. 4) nachweislich hievon zu verständigen. Diese Bestimmung findet auf Kinobetriebsstätten, für die eine Ausnahmebewilligung gemäß § 9 erteilt wurde, keine Anwendung.
(3) Die Vorführung von Sicherheitsfilmen ist vom Filmvorführer zu überwachen; bei Verwendung von automatischen Vorführanlagen oder anderen Überwachungseinrichtungen ist eine ständige Anwesenheit im Bildwerferraum nicht erforderlich.