§ 7 WVBefrG

Wiener Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Belege, insbesondere auch eines nach Muster der Anlage 1 ausgefüllten und gefertigten Stimmkartenantrages, die Ausfertigung einer Stimmkarte verlangen. Alle Anträge sind von den Magistratischen Bezirksämtern entgegenzunehmen bzw. weiterzuleiten. Einsprüche gegen die Wählerevidenz, über welche zum Stichtag noch nicht entschieden wurde, gelten auch als Anträge im vorstehenden Sinne.               ./1

(2) Ist das Teilnahmerecht nachgewiesen, wird die Stimmkarte ausgefertigt. Die Ausfertigung der Stimmkarte ist zu verweigern, wenn der Antragsteller kein wahlberechtigtes Gemeindemitglied im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 112a Abs. 1 WStV sowie der §§ 16 Abs. 1 und 18 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, in der jeweils geltenden Fassung, ist.

b) bei Zustellungshindernissen

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Personen, denen im Hinblick auf die mangelnde tatsächliche Eintragung in der Wiener Wählerevidenz zum Stichtag keine Stimmkarte übermittelt worden ist, können beim Magistrat unter Vorlage der zur Beurteilung ihres behaupteten Teilnahmerechtes an der Volksbefragung geeigneten Dokumente und Belege, insbesondere auch eines nach Muster der Anlage 1 ausgefüllten und gefertigten Stimmkartenantrages, die Ausfertigung einer Stimmkarte verlangen. Alle Anträge sind von den Magistratischen Bezirksämtern entgegenzunehmen bzw. weiterzuleiten. Einsprüche gegen die Wählerevidenz, über welche zum Stichtag noch nicht entschieden wurde, gelten auch als Anträge im vorstehenden Sinne.               ./1

(2) Ist das Teilnahmerecht nachgewiesen, wird die Stimmkarte ausgefertigt. Die Ausfertigung der Stimmkarte ist zu verweigern, wenn der Antragsteller kein wahlberechtigtes Gemeindemitglied im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 112a Abs. 1 WStV sowie der §§ 16 Abs. 1 und 18 des Gesetzes über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16, in der jeweils geltenden Fassung, ist.

b) bei Zustellungshindernissen

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