Art. 1 § 9 W-BAO 1992 Berufsbezeichnungen

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der Berufsbezeichnungfolgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Daraus ergeben sich folgende Berufsbezeichnungenanzuführen ist:

1.

Landwirtschaftlicher Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichenländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

GärtnerfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

FeldgemüsebaufacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

ObstbaufacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau- und KellerfacharbeiterKellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und KäsereifacharbeiterKäsereiwirtschaft,

8.

PferdewirtschaftsfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

FischereifacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

GeflügelwirtschaftsfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaftsfacharbeiter (Imkerfacharbeiter)Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaftsfacharbeiter (Forstfacharbeiter)Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

ForstgartenfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter der landwirtschaftlichenlandwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 03.06.2014

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der Berufsbezeichnungfolgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Daraus ergeben sich folgende Berufsbezeichnungenanzuführen ist:

1.

Landwirtschaftlicher Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,

2.

Facharbeiterin/Facharbeiter des ländlichenländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

GärtnerfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,

4.

FeldgemüsebaufacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,

5.

ObstbaufacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,

6.

Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau- und KellerfacharbeiterKellerwirtschaft,

7.

Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und KäsereifacharbeiterKäsereiwirtschaft,

8.

PferdewirtschaftsfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,

9.

FischereifacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,

10.

GeflügelwirtschaftsfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaftsfacharbeiter (Imkerfacharbeiter)Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaftsfacharbeiter (Forstfacharbeiter)Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,

13.

ForstgartenfacharbeiterFacharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

Facharbeiterin/Facharbeiter der landwirtschaftlichenlandwirtschaftliche Lagerhaltung.,

15.

Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

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