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Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der Berufsbezeichnungfolgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Daraus ergeben sich folgende Berufsbezeichnungenanzuführen ist:
1. |
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2. | Facharbeiterin/Facharbeiter | |||||||||
3. |
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4. |
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5. |
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6. | Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau | |||||||||
7. | Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und | |||||||||
8. |
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9. |
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10. |
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11. |
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12. |
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13. |
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14. | Facharbeiterin/Facharbeiter | |||||||||
15. | Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |
Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder erfolgreiche Absolvierung einer die Facharbeiterprüfung ersetzenden Ausbildung (§ 10 Abs. 1 und 2) berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der Berufsbezeichnungfolgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Daraus ergeben sich folgende Berufsbezeichnungenanzuführen ist:
1. |
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2. | Facharbeiterin/Facharbeiter | |||||||||
3. |
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6. | Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau | |||||||||
7. | Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und | |||||||||
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11. |
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12. |
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14. | Facharbeiterin/Facharbeiter | |||||||||
15. | Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |