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(2) Die Begutachtung beschränkt sich auf die Bezeichnung als „besonders wertvoll", „wertvoll“ oder „sehenswert".
(3) Die Kommission hat auch über Verlangen der Behörde für deren Zwecke Gutachten abzugeben.
(4) Die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehenen Prädikate können allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfalle durch Bescheid des Magistrates anerkannt werden, wenn diese anderen Stellen bei ihrer Tätigkeit gleichartige Grundsätze anwenden, wie die in Abs. 1 vorgesehene Kommission.
(2) Die Begutachtung beschränkt sich auf die Bezeichnung als „besonders wertvoll", „wertvoll“ oder „sehenswert".
(3) Die Kommission hat auch über Verlangen der Behörde für deren Zwecke Gutachten abzugeben.
(4) Die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehenen Prädikate können allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfalle durch Bescheid des Magistrates anerkannt werden, wenn diese anderen Stellen bei ihrer Tätigkeit gleichartige Grundsätze anwenden, wie die in Abs. 1 vorgesehene Kommission.