§ 12 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Alle zur Aufführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Filmherstellers oder Filmverleihers oder Kinokonzessionärs (Konzessions§ 12 W-Pächters) durch eine von der Landesregierung zu bestellende Kommission, die aus fachlich geeigneten Personen auf dem Gebiete des Films bestehen muß, auf ihren kulturellen Wert zu begutachtenKG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Begutachtung beschränkt sich auf die Bezeichnung als „besonders wertvoll", „wertvoll“ oder „sehenswert".

(3) Die Kommission hat auch über Verlangen der Behörde für deren Zwecke Gutachten abzugeben.

(4) Die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehenen Prädikate können allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfalle durch Bescheid des Magistrates anerkannt werden, wenn diese anderen Stellen bei ihrer Tätigkeit gleichartige Grundsätze anwenden, wie die in Abs. 1 vorgesehene Kommission.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Alle zur Aufführung bestimmten Filme sind auf Verlangen des Filmherstellers oder Filmverleihers oder Kinokonzessionärs (Konzessions§ 12 W-Pächters) durch eine von der Landesregierung zu bestellende Kommission, die aus fachlich geeigneten Personen auf dem Gebiete des Films bestehen muß, auf ihren kulturellen Wert zu begutachtenKG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Die Begutachtung beschränkt sich auf die Bezeichnung als „besonders wertvoll", „wertvoll“ oder „sehenswert".

(3) Die Kommission hat auch über Verlangen der Behörde für deren Zwecke Gutachten abzugeben.

(4) Die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehenen Prädikate können allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfalle durch Bescheid des Magistrates anerkannt werden, wenn diese anderen Stellen bei ihrer Tätigkeit gleichartige Grundsätze anwenden, wie die in Abs. 1 vorgesehene Kommission.

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