Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf Ansuchen können zu öffentlichen Aufführungen auch Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen werden, wenn der Wert der aufzuführenden Filme eine solche Ausnahme rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf diese Personen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Reklamefilme und ähnliches kann die Zulassung dann ausgesprochen werden, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Alterstufen unter 16 Jahren ausgesprochen werden, wobei dann die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß zu gelten haben.
(3) Im Kassenraum und vor den Eingängen zu diesen ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche Aufführungen anderer durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.
(2) Auf Ansuchen können zu öffentlichen Aufführungen auch Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen werden, wenn der Wert der aufzuführenden Filme eine solche Ausnahme rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf diese Personen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Reklamefilme und ähnliches kann die Zulassung dann ausgesprochen werden, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Alterstufen unter 16 Jahren ausgesprochen werden, wobei dann die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß zu gelten haben.
(3) Im Kassenraum und vor den Eingängen zu diesen ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche Aufführungen anderer durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.