§ 10 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Zu öffentlichen Aufführungen von Filmen ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16§ 10 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, falls nicht für sämtliche Filme einer Programmfolge eine Zulassung im Sinne des folgenden Absatzes ausgesprochen wurde. Bei öffentlichen Aufführungen von Filmen, die vom Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde bestellt und als dem Auftrag entsprechend anerkannt worden sind, können auch ohne die im Abs. 2 erwähnte Zulassung Personen unter 16 Jahren anwesend sein, sofern die Besteller nichts Gegenteiliges anordnen.

(2) Auf Ansuchen können zu öffentlichen Aufführungen auch Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen werden, wenn der Wert der aufzuführenden Filme eine solche Ausnahme rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf diese Personen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Reklamefilme und ähnliches kann die Zulassung dann ausgesprochen werden, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Alterstufen unter 16 Jahren ausgesprochen werden, wobei dann die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß zu gelten haben.

(3) Im Kassenraum und vor den Eingängen zu diesen ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche Aufführungen anderer durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Zu öffentlichen Aufführungen von Filmen ist nur Personen der Zutritt gestattet, die das 16§ 10 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben, falls nicht für sämtliche Filme einer Programmfolge eine Zulassung im Sinne des folgenden Absatzes ausgesprochen wurde. Bei öffentlichen Aufführungen von Filmen, die vom Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde bestellt und als dem Auftrag entsprechend anerkannt worden sind, können auch ohne die im Abs. 2 erwähnte Zulassung Personen unter 16 Jahren anwesend sein, sofern die Besteller nichts Gegenteiliges anordnen.

(2) Auf Ansuchen können zu öffentlichen Aufführungen auch Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen werden, wenn der Wert der aufzuführenden Filme eine solche Ausnahme rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf diese Personen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Reklamefilme und ähnliches kann die Zulassung dann ausgesprochen werden, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Alterstufen unter 16 Jahren ausgesprochen werden, wobei dann die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß zu gelten haben.

(3) Im Kassenraum und vor den Eingängen zu diesen ist deutlich sichtbar kundzumachen, welche Personen zu den Aufführungen Zutritt haben.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche Aufführungen anderer durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugter Bilder.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten