§ 12 W-PSMG Inkrafttreten

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 und Absatz 3, nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifftDie Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (Paragraph 4,) trifft
    1. 1.Ziffer einsLandwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.
  3. (3)Absatz 3Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 und Absatz 3, nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifftDie Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (Paragraph 4,) trifft
    1. 1.Ziffer einsLandwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.
  3. (3)Absatz 3Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.

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