§ 12 W-PSMG

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft

1.

Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,

2.

alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2024
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft

1.

Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,

2.

alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.

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