Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft
1. | Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991, | |||||||||
2. | alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993. |
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifft
1. | Landwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991, | |||||||||
2. | alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993. |