§ 16 3289 Konzessionsansuchen

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,

2.

Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile der Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,

3.

Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart schon veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde (§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),

4.

vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen Räume,

5.

Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird, unter genauer Angabe des Beginnes und der voraussichtlichen Dauer der Einzelveranstaltungen,

6.

Art der Veranstaltung samt Beschreibung (Programm),

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Konzession erteilt der Magistrat auf Ansuchen des Veranstalters nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2. Das Ansuchen um Konzessionsverleihung ist schriftlich einzubringen und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum und Wohnadresse des Veranstalters, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes deren Bezeichnung (Firma) und Sitz,

2.

Ort der Veranstaltung unter möglichst genauer Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (des Lokales) und des Namens ihres Inhabers, bei Beschränkung der Veranstaltung auf räumlich abgeschlossene Teile der Veranstaltungsstätte auch genaue Bezeichnung dieser Teile,

3.

Angabe, ob und gegebenenfalls mit welchem Bescheid die Veranstaltungsstätte mit Wirkung für die vorgesehene Veranstaltungsart schon veranstaltungsbehördlich für geeignet erklärt wurde (§ 21 Abs. 1 Z. 1) und ob sie seither wesentlich geändert worden ist (§ 21 Abs. 3),

4.

vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer und Glaubhaftmachung der Höchstzahl der für die Teilnehmer zur Verfügung stehenden Eintrittskarten, bei bereits für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten Angabe ihres behördlich festgesetzten Fassungsraumes bzw. ihrer für die Veranstaltung allein vorgesehenen Räume,

5.

Zeitraum, für den die Konzession angestrebt wird, unter genauer Angabe des Beginnes und der voraussichtlichen Dauer der Einzelveranstaltungen,

6.

Art der Veranstaltung samt Beschreibung (Programm),

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