§ 17 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Aufführungen im Sinne dieses Gesetzes sind in der Zeit zwischen 2 Uhr und 6 Uhr unzulässig. Für Aufführungen in Kinobetrieben während der Silvesternacht gilt diese zeitliche Beschränkung nicht. Für Aufführungen in Verbindung mit unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen gelten die zeitlichen Beschränkungen nach § 26 des Wiener Veranstaltungsgesetzes17 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Aufführungen, die im Freien stattfinden, müssen um 22 Uhr beendet sein. Wenn der Bedarf es rechtfertigt, kann eine Verlängerung der Aufführungszeiten bewilligt werden, sofern nicht die im § 2 a Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Rücksichten dem entgegenstehen. Eine Einschränkung der Aufführungszeiten ist zu verfügen, wenn die im § 2 a Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Rücksichten es erfordern.

(2) Aufführungen am Karfreitag und am 24. Dezember sind nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Öffentliche Aufführungen im Sinne dieses Gesetzes sind in der Zeit zwischen 2 Uhr und 6 Uhr unzulässig. Für Aufführungen in Kinobetrieben während der Silvesternacht gilt diese zeitliche Beschränkung nicht. Für Aufführungen in Verbindung mit unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen gelten die zeitlichen Beschränkungen nach § 26 des Wiener Veranstaltungsgesetzes17 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Aufführungen, die im Freien stattfinden, müssen um 22 Uhr beendet sein. Wenn der Bedarf es rechtfertigt, kann eine Verlängerung der Aufführungszeiten bewilligt werden, sofern nicht die im § 2 a Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Rücksichten dem entgegenstehen. Eine Einschränkung der Aufführungszeiten ist zu verfügen, wenn die im § 2 a Abs. 7 bezeichneten öffentlichen Rücksichten es erfordern.

(2) Aufführungen am Karfreitag und am 24. Dezember sind nur zulässig, wenn sie dem Charakter und der Bedeutung dieser Tage nicht abträglich sind.

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