Art. 1 § 30 W-BAO 1992 Prüfungsordnungen

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände des praktischen sowie des theoretischen - mündlichen und schriftlichen - Teiles der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, theoretischer - mündlicher und schriftlicher - Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

5.

die Höhe der Prüfungstaxe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:

1.

die Gegenstände des praktischen sowie des theoretischen - mündlichen und schriftlichen - Teiles der Prüfung;

2.

die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

3.

der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, theoretischer - mündlicher und schriftlicher - Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

4.

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5.

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