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Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
1. | die Gegenstände des praktischen sowie des theoretischen - mündlichen und schriftlichen - Teiles der Prüfung; | |||||||||
2. | die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung; | |||||||||
3. | der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, theoretischer - mündlicher und schriftlicher - Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift; | |||||||||
4. | der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse; | |||||||||
5. | die Höhe der Prüfungstaxe. |
Die näheren Bestimmungen über die Facharbeiter-, Meister- sowie Zusatzprüfungen werden unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe nach § 3 Abs. 2 durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
1. | die Gegenstände des praktischen sowie des theoretischen - mündlichen und schriftlichen - Teiles der Prüfung; | |||||||||
2. | die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung; | |||||||||
3. | der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (praktischer, theoretischer - mündlicher und schriftlicher - Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift; | |||||||||
4. | der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse; | |||||||||
5. | die Höhe der Prüfungstaxe. |