Art. 1 § 13e W-BAO 1992 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 13h entfällt die in § 13c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 13a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 13b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 13c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 13h entfällt die in § 13c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

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