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(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu enthalten.
(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu enthalten.