§ 19 WVBefrG Kundmachung des Gesamtergebnisses der Befragung

Wiener Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.

(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Entscheidung über einen Einspruch (§ 18b Abs. 2 und 3) hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der Bezirksergebnisse das Gesamtergebnis der Volksbefragung festzustellen. Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde in einer Niederschrift unter Anführung von Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde festzuhalten.

(2) Das Gesamtergebnis der Volksbefragung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Feststellung gemäß § 112c Abs. 2 WStV zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten