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(2) Der Magistrat kann bei der Beurteilung der Eignung von Filmen für eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 Empfehlungen von anderen österreichischen fachkundigen Beiräten oder Kommissionen, denen Mitglieder des Landes Wien angehören, wie insbesondere der Jugendmedienkommission, berücksichtigen.
(3) Liegt keine Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 vor, oder wird von einer Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 abgewichen, hat der Magistrat vor Erteilung der Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 das Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen, der bzw. die über besondere Kenntnisse und Erfahrung auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügt, einzuholen.
(2) Der Magistrat kann bei der Beurteilung der Eignung von Filmen für eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 Empfehlungen von anderen österreichischen fachkundigen Beiräten oder Kommissionen, denen Mitglieder des Landes Wien angehören, wie insbesondere der Jugendmedienkommission, berücksichtigen.
(3) Liegt keine Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 vor, oder wird von einer Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 abgewichen, hat der Magistrat vor Erteilung der Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 das Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen, der bzw. die über besondere Kenntnisse und Erfahrung auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügt, einzuholen.