§ 1 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentliche Aufführung von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Als öffentlich gelten diese Aufführungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Aufführungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich um Aufführungen bei Familienfeiern oder bei solchen häuslichen Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.

(2) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen Aufführungen, die vom Kompetenztatbestand des Artikels 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht erfaßt sind, wie z. B.

1.

Aufführungen bei politischen Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient,

2.

Aufführungen bei Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gehören,

3.

Aufführungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen,

4.

Vorführungen, die unentgeltlich in Gewerbebetrieben zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in untergeordnetem Umfang stattfinden, sowie Vorführungen, die vor Interessenten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf und dem Verleih von Bildträgern (Filmen, Diapositiven u. dgl.) oder von Geräten und Einrichtungen für Ton- und Bildübertragungen auf Grund einer Gewerbeberechtigung erfolgen,

5.

die Tätigkeit der Bundestheater.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ferner:

1.

Aufführungen von durch Fernsehübertragung erzeugten Bildern,

2.

Aufführungen, die Teile von Feiern sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner Aufführungen, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge und sonstigen Repräsentationsveranstaltungen stattfinden,

3.

Aufführungen, die im Rahmen einer Theateraufführung auf Grund einer Konzession nach § 10 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, stattfinden und die szenisch untergeordnete Bedeutung haben, wenn auf Antrag gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes die Eignung der Veranstaltungsstätte auch für Vorführungen von Filmen und von Stehbildern festgestellt wurde,

4.

Aufführungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn bei einer Fahrt im Gebiet des Landes Wien nicht mehr als 10 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(§ 1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentliche Aufführung von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen. Als öffentlich gelten diese Aufführungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Aufführungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich um Aufführungen bei Familienfeiern oder bei solchen häuslichen Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.

(2) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen Aufführungen, die vom Kompetenztatbestand des Artikels 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht erfaßt sind, wie z. B.

1.

Aufführungen bei politischen Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die Kompetenzbestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient,

2.

Aufführungen bei Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gehören,

3.

Aufführungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen,

4.

Vorführungen, die unentgeltlich in Gewerbebetrieben zu Schulungs- oder Demonstrationszwecken in untergeordnetem Umfang stattfinden, sowie Vorführungen, die vor Interessenten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Verkauf und dem Verleih von Bildträgern (Filmen, Diapositiven u. dgl.) oder von Geräten und Einrichtungen für Ton- und Bildübertragungen auf Grund einer Gewerbeberechtigung erfolgen,

5.

die Tätigkeit der Bundestheater.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ferner:

1.

Aufführungen von durch Fernsehübertragung erzeugten Bildern,

2.

Aufführungen, die Teile von Feiern sind, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner Aufführungen, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge und sonstigen Repräsentationsveranstaltungen stattfinden,

3.

Aufführungen, die im Rahmen einer Theateraufführung auf Grund einer Konzession nach § 10 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, stattfinden und die szenisch untergeordnete Bedeutung haben, wenn auf Antrag gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes die Eignung der Veranstaltungsstätte auch für Vorführungen von Filmen und von Stehbildern festgestellt wurde,

4.

Aufführungen in überregionalen Verkehrsmitteln, wenn bei einer Fahrt im Gebiet des Landes Wien nicht mehr als 10 vH der Gesamtbeförderungsstrecke zurückgelegt werden.

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