Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen Aufführungen, die vom Kompetenztatbestand des Artikels 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht erfaßt sind, wie z. B.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ferner:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen Aufführungen, die vom Kompetenztatbestand des Artikels 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht erfaßt sind, wie z. B.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ferner:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|