§ 9 WVBegG Rechtsfolgen der Antragstellung

Wiener Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3).

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