§ 11 WVBegG Verfahren bei Nichterreichen der Mindestanzahl

Wiener Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit schriftlichem Bescheid an den Bevollmächtigten abzuweisen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(2) Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Wurde der Antrag im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes über die Gültigkeit und Wirksamkeit der Volksbegehrenserklärungen nicht von der erforderlichen Mindestanzahl der zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellt, so hat der Magistrat denselben als zur weiteren Behandlung ungeeignet mit schriftlichem Bescheid an den Bevollmächtigten abzuweisen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden.

(2) Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

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