§ 11 W-PSMG Strafbestimmungen

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer
      1. a)Litera aden §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9, 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oderden Paragraphen 3,, 4 Absatz eins und 2, 5, 6, 6a Absatz eins,, 7, 8 Absatz 2,, 9, 10b, den gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, erlassenen Anordnungen oder
      2. a)Litera aden § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 6a Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1 bis 5, § 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oderden Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, bis 5, Paragraph 10 b,, den gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, erlassenen Anordnungen oder
      3. b)Litera bden auf Grund der §§ 7a Abs. 1 § 7 Abs. 8, § 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1 § 8 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den auf Grund der ParagraphenParagraph 7, Absatz 8,, Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 8 Absatz eins, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
      4. c)Litera centgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von PflanzenschutzmittelPflanzenschutzmitteln, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet;entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von PflanzenschutzmittelPflanzenschutzmitteln, Paragraph 9 e, Absatz 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph 3, anwendet;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer
      1. a)Litera aden §§ 5 Abs. 1 2 und 9 Abs. 1 § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden ParagraphenParagraph 5, Absatz eins,2 und Paragraph 9, Absatz eins, und 2 zuwiderhandelt oder
      2. b)Litera bdie mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder
      3. c)Litera cbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 32) oderbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2, Absatz eins,) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (Paragraph 10, Absatz 2,) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (Paragraph 4, Absatz 32,) oder
      4. d)Litera dentgegen § 4 Abs. 4 3 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.entgegen Paragraph 4, Absatz 43, keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 21 VStG 1991 beträgt ein Jahr.Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG 1991 beträgt ein Jahr.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 12.08.2015 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer
      1. a)Litera aden §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9, 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oderden Paragraphen 3,, 4 Absatz eins und 2, 5, 6, 6a Absatz eins,, 7, 8 Absatz 2,, 9, 10b, den gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, erlassenen Anordnungen oder
      2. a)Litera aden § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 6a Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1 bis 5, § 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oderden Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, bis 5, Paragraph 10 b,, den gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, erlassenen Anordnungen oder
      3. b)Litera bden auf Grund der §§ 7a Abs. 1 § 7 Abs. 8, § 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1 § 8 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den auf Grund der ParagraphenParagraph 7, Absatz 8,, Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 8 Absatz eins, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
      4. c)Litera centgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von PflanzenschutzmittelPflanzenschutzmitteln, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet;entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von PflanzenschutzmittelPflanzenschutzmitteln, Paragraph 9 e, Absatz 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph 3, anwendet;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer
      1. a)Litera aden §§ 5 Abs. 1 2 und 9 Abs. 1 § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden ParagraphenParagraph 5, Absatz eins,2 und Paragraph 9, Absatz eins, und 2 zuwiderhandelt oder
      2. b)Litera bdie mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder
      3. c)Litera cbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 32) oderbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2, Absatz eins,) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (Paragraph 10, Absatz 2,) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (Paragraph 4, Absatz 32,) oder
      4. d)Litera dentgegen § 4 Abs. 4 3 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.entgegen Paragraph 4, Absatz 43, keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 21 VStG 1991 beträgt ein Jahr.Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2eins, VStG 1991 beträgt ein Jahr.

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