§ 9 W-FP Konzessionsausübung

Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Die Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der behördlichen Bewilligung im Sinne des Abs. 2.

(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 5 Abs. 1) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müsste.

(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert, oder der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekannt zu geben.

(4) Bezüglich der Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen hat die Wiener Landesregierung mit Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für die Zwecke des Tourismus.

2.

die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch auf Grund einer Kontingentierung oder einer Losentscheidung; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten, die Bedürfnisse der beförderten Personen und die Anzahl der Bewerber Bedacht zu nehmen.

3.

Höchsttarife für die zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der verschiedenen Leistungen, insbesondere der festzulegenden Fahrtrouten und des dafür erforderlichen Aufwandes, sowie der Interessen der Kunden, wobei für besondere Anlässe Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden dürfen;

4.

die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes.

5.

die in Z 3 angeführten Höchsttarife sind von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu erlassen. Die Höchsttarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes erforderlichen Angaben sowie deren Bekanntgabe an die an Beförderungsleistungen interessierten Personen zu enthalten und einen angemessenen Gewinn der Unternehmen zu berücksichtigen. Die genehmigten Höchsttarife treten frühestens zwei Wochen nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Wird jedoch nach dem Tod des Konzessionsinhabers das Unternehmen von seiner Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, den Kindern, Wahlkindern oder den Kindern der Wahlkinder weitergeführt, so finden hierauf die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebsrechte (§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2010) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Zeit des Fortbetriebes ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt. Die Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer bedarf der behördlichen Bewilligung im Sinne des Abs. 2.

(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muss die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 5 Abs. 1) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müsste.

(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Konzessionsinhaber bzw. Pächter sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert, oder der Aufforderung gemäß § 11 Abs. 4 wiederholt nicht entsprochen hat. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses sind dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekannt zu geben.

(4) Bezüglich der Ausübung von Tätigkeiten der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen hat die Wiener Landesregierung mit Verordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der beim Betrieb des Unternehmens verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für die Zwecke des Tourismus.

2.

die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch auf Grund einer Kontingentierung oder einer Losentscheidung; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten, die Bedürfnisse der beförderten Personen und die Anzahl der Bewerber Bedacht zu nehmen.

3.

Höchsttarife für die zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der verschiedenen Leistungen, insbesondere der festzulegenden Fahrtrouten und des dafür erforderlichen Aufwandes, sowie der Interessen der Kunden, wobei für besondere Anlässe Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden dürfen;

4.

die nach der Eigenart der Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit, Verlässlichkeit und ihres Erscheinungsbildes.

5.

die in Z 3 angeführten Höchsttarife sind von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Wien nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zu erlassen. Die Höchsttarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes erforderlichen Angaben sowie deren Bekanntgabe an die an Beförderungsleistungen interessierten Personen zu enthalten und einen angemessenen Gewinn der Unternehmen zu berücksichtigen. Die genehmigten Höchsttarife treten frühestens zwei Wochen nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien in Kraft.

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