§ 4 3289 Geschäftsführer

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muß bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen gemäß § 7 rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im § 19 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ist der Veranstalter nicht eine im Inland oder in einem EWR-Vertragsstaat wohnhafte und eigenberechtigte natürliche Person oder treten mehrere Personen als Veranstalter auf, muß ein Geschäftsführer bestellt sein, der die genannten persönlichen Eigenschaften besitzt und von der Durchführung der Veranstaltung nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Geschäftsführer kann auch in anderen Fällen bestellt werden. Die Bestellung muß bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen gemäß § 7 rechtswirksam angezeigt, bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen aber vom Magistrat durch die im § 19 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung genehmigt werden.

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