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(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. April 2013 einen Bericht gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.