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(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.
(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession erforderlich ist, verlieren mit Ablauf des Jahres 1971 ihre Gültigkeit, falls sie nicht schon früher durch Fristablauf erloschen sind.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1970 im Besitze einer ambulanten, nicht für eine bestimmte Betriebsstätte verliehenen Schausteller- oder Varietekonzession waren, ist diese Konzession auf Antrag, ungeachtet des Fehlens einer festen Veranstaltungsstätte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ohne Prüfung des Bedarfes zu erneuern.
(4) Personen, die im Jahre 1974 oder 1975 bereits seit 20 Jahren eine - allenfalls erneuerte - Konzession zum Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder von gemäßentfällt; § 30 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 43/2014verbotenen Spielapparaten besessen haben, ist diese auf Antrag für die bisherige Veranstaltungsstätte und bis zum bisherigen Umfang zu erneuern, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung vorliegen. vom 17.12.2014
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten berechtigen nicht zum Betrieb von Spielapparaten, die eine automatische Spielverlängerung von mehr als fünf Freispielen anbieten. Personen, die eine solche Konzession besitzen, dürfen bis zu deren Ablauf entweder Unterhaltungsspielapparate mit einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen oder Münzgewinnspielapparate (entfällt; § 15LGBl. Nr. 43/2014) in der jeweils genehmigten Anzahl betreiben. vom 17.12.2014
(6) Die gemäß § 113 Abs. 1 des Wiener Theatergesetzes und § 5 Abs. 1 des Wiener Ausstellungsgesetzes erfolgten Betriebsgenehmigungen und Eignungsfeststellungen gelten als Eignungsfeststellungen im Sinne des § 21.
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbenen Berechtigungen und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen bleiben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, unberührt.
(2) Berechtigungen, welche durch Anmeldung erworben wurden, für die aber nach diesem Gesetz eine Konzession erforderlich ist, verlieren mit Ablauf des Jahres 1971 ihre Gültigkeit, falls sie nicht schon früher durch Fristablauf erloschen sind.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1970 im Besitze einer ambulanten, nicht für eine bestimmte Betriebsstätte verliehenen Schausteller- oder Varietekonzession waren, ist diese Konzession auf Antrag, ungeachtet des Fehlens einer festen Veranstaltungsstätte, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung ohne Prüfung des Bedarfes zu erneuern.
(4) Personen, die im Jahre 1974 oder 1975 bereits seit 20 Jahren eine - allenfalls erneuerte - Konzession zum Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder von gemäßentfällt; § 30 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 43/2014verbotenen Spielapparaten besessen haben, ist diese auf Antrag für die bisherige Veranstaltungsstätte und bis zum bisherigen Umfang zu erneuern, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung vorliegen. vom 17.12.2014
(5) Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten berechtigen nicht zum Betrieb von Spielapparaten, die eine automatische Spielverlängerung von mehr als fünf Freispielen anbieten. Personen, die eine solche Konzession besitzen, dürfen bis zu deren Ablauf entweder Unterhaltungsspielapparate mit einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen oder Münzgewinnspielapparate (entfällt; § 15LGBl. Nr. 43/2014) in der jeweils genehmigten Anzahl betreiben. vom 17.12.2014
(6) Die gemäß § 113 Abs. 1 des Wiener Theatergesetzes und § 5 Abs. 1 des Wiener Ausstellungsgesetzes erfolgten Betriebsgenehmigungen und Eignungsfeststellungen gelten als Eignungsfeststellungen im Sinne des § 21.