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Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
a) | das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes, welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist, | |||||||||
b) | den vollständigen Text des Gesetzentwurfes, | |||||||||
c) | die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bevollmächtigten (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Anschrift und eigenhändige Unterschrift), die in dieser Reihenfolge jeweils als ermächtigt anzusehen sind, die Gesamtheit der Antragsteller zu vertreten und | |||||||||
d) | die Volksbegehrenserklärungen in der erforderlichen Mindestanzahl (§ 6 Abs. 1). |
Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
a) | das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes, welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist, | |||||||||
b) | den vollständigen Text des Gesetzentwurfes, | |||||||||
c) | die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bevollmächtigten (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Anschrift und eigenhändige Unterschrift), die in dieser Reihenfolge jeweils als ermächtigt anzusehen sind, die Gesamtheit der Antragsteller zu vertreten und | |||||||||
d) | die Volksbegehrenserklärungen in der erforderlichen Mindestanzahl (§ 6 Abs. 1). |