§ 3 WVBegG Antragstellung

Wiener Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes, welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist,

b)

den vollständigen Text des Gesetzentwurfes,

c)

die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bevollmächtigten (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Anschrift und eigenhändige Unterschrift), die in dieser Reihenfolge jeweils als ermächtigt anzusehen sind, die Gesamtheit der Antragsteller zu vertreten und

d)

die Volksbegehrenserklärungen in der erforderlichen Mindestanzahl (§ 6 Abs. 1).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes ist beim Magistrat einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Begehren auf Erlassung eines Landesgesetzes, welches mit seinem Titel oder seiner Überschrift zu benennen ist,

b)

den vollständigen Text des Gesetzentwurfes,

c)

die Bezeichnung von mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bevollmächtigten (Familien- oder Nachname und Vorname, Beruf, Anschrift und eigenhändige Unterschrift), die in dieser Reihenfolge jeweils als ermächtigt anzusehen sind, die Gesamtheit der Antragsteller zu vertreten und

d)

die Volksbegehrenserklärungen in der erforderlichen Mindestanzahl (§ 6 Abs. 1).

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