§ 8 WIWG Nutzungsverträge

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

(2) Öffentliche Stellen, die die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen knüpfen, haben im Internet standardisierte Vertragsformulare zur Verfügung zu stellen, die elektronisch bearbeitet und im Einzelfall unter Beachtung der in diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätze angepasst werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wird die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen geknüpft, sind diese in Verträgen festzulegen, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln haben. Die Nutzungsbedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

(2) Öffentliche Stellen, die die Weiterverwendung von Dokumenten an Nutzungsbedingungen knüpfen, haben im Internet standardisierte Vertragsformulare zur Verfügung zu stellen, die elektronisch bearbeitet und im Einzelfall unter Beachtung der in diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätze angepasst werden können.

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