§ 2 W-PSMG Begriffsbestimmungen

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwenderder Verwenderin bzw. der Verwenderindem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwenderder Verwenderin bzw. der Verwenderindem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Artikel 2, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 Sitzung 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Art. 9 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/848 iVm Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Art. 3 Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Artikel 9 und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Artikel 3, Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.
  4. (24)Absatz 24Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
  5. (3)Absatz 3Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und – wann immer möglich – die Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
  6. (5)Absatz 5Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Abs. 6).Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Absatz 6,).
  7. (46)Absatz 46Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andereanderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. IntegrierterDer integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von SchadorganismenSchädlingen.
  8. (57)Absatz 57Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
  9. (68)Absatz 68Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
  10. (79)Absatz 79Unter BeraterBeraterin bzw. Beraterin wirdBerater ist jene Person verstanden, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
  11. (8)Absatz 8Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw. Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.
  12. (10)Absatz 10Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (§ 4 Abs. 1) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß §§ 9b, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des § 9e erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (Paragraph 4, Absatz eins,) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß Paragraphen 9 b,, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 9 e, erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.
  13. (11)Absatz 11Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Abs. 10) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 2) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Absatz 10,) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (Paragraph 2, Absatz 2,) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2024
  1. (1)Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwenderder Verwenderin bzw. der Verwenderindem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwenderder Verwenderin bzw. der Verwenderindem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Artikel 2, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 Sitzung 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Art. 9 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/848 iVm Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Art. 3 Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Artikel 9 und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Artikel 3, Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.
  4. (24)Absatz 24Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
  5. (3)Absatz 3Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und – wann immer möglich – die Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
  6. (5)Absatz 5Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Abs. 6).Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Absatz 6,).
  7. (46)Absatz 46Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andereanderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. IntegrierterDer integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von SchadorganismenSchädlingen.
  8. (57)Absatz 57Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
  9. (68)Absatz 68Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
  10. (79)Absatz 79Unter BeraterBeraterin bzw. Beraterin wirdBerater ist jene Person verstanden, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
  11. (8)Absatz 8Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw. Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.
  12. (10)Absatz 10Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (§ 4 Abs. 1) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß §§ 9b, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des § 9e erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (Paragraph 4, Absatz eins,) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß Paragraphen 9 b,, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 9 e, erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.
  13. (11)Absatz 11Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Abs. 10) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 2) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Absatz 10,) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (Paragraph 2, Absatz 2,) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.

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