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(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwender bzw. der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(3) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und – wann immer möglich – die Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
(4) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andere Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Integrierter Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schadorganismen.
(5) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
(6) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
(7) Unter Berater bzw. Beraterin wird jene Person verstanden, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
(8) Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw. Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.
(1) Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der dem Verwender bzw. der Verwenderin gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
(2) Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
(3) Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften (beispielweise die Aufwandmengen, die Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten, die Anwendungszeitpunkte, die Warte- und die Nachbaufristen), die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und – wann immer möglich – die Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.
(4) Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und andere Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Integrierter Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schadorganismen.
(5) Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
(6) Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
(7) Unter Berater bzw. Beraterin wird jene Person verstanden, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
(8) Der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin ist jene Person, die im Zuge seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender bzw. Anwenderin, Techniker bzw. Technikerin, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin sowie Selbständiger bzw. Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren.