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Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verfügen.
Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verfügen.