§ 9 WVAF

Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verfügen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verfügen.

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