§ 8 WVAF

Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz ist dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage eines Rechnungsabschlussentwurfes ein Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen zur Kenntnis zu bringen. Aus diesem Anlass sind die gesamten bestehenden Finanzierungen des Haushaltes der Gemeinde Wien in aggregierter Form darzustellen.

(2) Ein dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen bereits zur Kenntnis gebrachter Bericht im Sinne des Abs. 1 ist vom Magistrat der gemäß einer Vereinbarung eingerichteten Kontrollgruppe auf elektronischem Weg zu übermitteln. Gleiches gilt für die vom Magistrat dem jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Sinne des § 10 zur Kenntnis gebrachten Berichte von sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz ist dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage eines Rechnungsabschlussentwurfes ein Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen zur Kenntnis zu bringen. Aus diesem Anlass sind die gesamten bestehenden Finanzierungen des Haushaltes der Gemeinde Wien in aggregierter Form darzustellen.

(2) Ein dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen bereits zur Kenntnis gebrachter Bericht im Sinne des Abs. 1 ist vom Magistrat der gemäß einer Vereinbarung eingerichteten Kontrollgruppe auf elektronischem Weg zu übermitteln. Gleiches gilt für die vom Magistrat dem jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Sinne des § 10 zur Kenntnis gebrachten Berichte von sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen.

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