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(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.