§ 15 WIWG Eigener Wirkungsbereich

Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 3 Z 2) besorgen die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

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