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(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluß der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen betrieblichen Unterlagen schriftlich anzusuchen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die betrieblichen Einrichtungen den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechen.
(3) Die Anerkennung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu erteilen. Im Anerkennungsbescheid ist weiters auszusprechen, auf welche Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 sich die Anerkennung erstreckt.
(4) Bei Wegfallen auch schon einer der für die Anerkennung als Lehrbetrieb erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung als Lehrbetrieb zu widerrufen. Besteht der Widerrufsgrund aber in einem behebbaren Mangel oder wird eine im Anerkennungsbescheid erteilte Auflage gemäß Abs. 3 nicht eingehalten, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Behebung des festgestellten Mangels oder die Erfüllung der Auflage eine mit höchstens acht Wochen zu bemessende Frist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist die Anerkennung als Lehrbetrieb zu widerrufen.
(5) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling mehr im Betrieb ausgebildet worden ist.
(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(7) Die ergänzende Ausbildung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(8) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(9) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 29 Abs. 4 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrbetrieb festzustellen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
1. | auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist; | |||||||||
2. | auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. |
(11) Im Anerkennungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes sowie auf die Verhältniszahlen festzusetzen, wie viele Lehrlinge und Personen mit einem Ausbildungsvertrag gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, um sicherzustellen, dass jeder das Lehrziel erreicht.
(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anzuerkennen, wenn er durch seine gute Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Anschluß der zur Beurteilung des Antrages erforderlichen betrieblichen Unterlagen schriftlich anzusuchen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die betrieblichen Einrichtungen den §§ 74 bis 79, 82 bis 87 und 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechen.
(3) Die Anerkennung ist erforderlichenfalls mit Auflagen zu erteilen. Im Anerkennungsbescheid ist weiters auszusprechen, auf welche Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 sich die Anerkennung erstreckt.
(4) Bei Wegfallen auch schon einer der für die Anerkennung als Lehrbetrieb erforderlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung als Lehrbetrieb zu widerrufen. Besteht der Widerrufsgrund aber in einem behebbaren Mangel oder wird eine im Anerkennungsbescheid erteilte Auflage gemäß Abs. 3 nicht eingehalten, hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Behebung des festgestellten Mangels oder die Erfüllung der Auflage eine mit höchstens acht Wochen zu bemessende Frist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist die Anerkennung als Lehrbetrieb zu widerrufen.
(5) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling mehr im Betrieb ausgebildet worden ist.
(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
(7) Die ergänzende Ausbildung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(8) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 7 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(9) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 29 Abs. 4 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrbetrieb festzustellen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(10) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:
1. | auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist; | |||||||||
2. | auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. |
(11) Im Anerkennungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes sowie auf die Verhältniszahlen festzusetzen, wie viele Lehrlinge und Personen mit einem Ausbildungsvertrag gleichzeitig ausgebildet werden dürfen, um sicherzustellen, dass jeder das Lehrziel erreicht.