§ 6 W-KG 1955 (weggefallen)

Wiener Kinogesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Den Vorführapparat darf nur bedienen, wer

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)

in der richtigen Bedienung des Apparates nachweislich unterwiesen worden ist und

c)

die erforderliche Verläßlichkeit und körperliche Eignung für diese Tätigkeit besitzt.

(2) Der Filmvorführer ist für die Einhaltung der ihm nach den Betriebsvorschriften obliegenden Verpflichtungen verantwortlich§ 6 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(3) Wenn der Filmvorführer die im Abs. 1 geforderte Verläßlichkeit oder Eignung verliert, ist sein weiterer Einsatz in dieser Tätigkeit untersagt.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Den Vorführapparat darf nur bedienen, wer

a)

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

b)

in der richtigen Bedienung des Apparates nachweislich unterwiesen worden ist und

c)

die erforderliche Verläßlichkeit und körperliche Eignung für diese Tätigkeit besitzt.

(2) Der Filmvorführer ist für die Einhaltung der ihm nach den Betriebsvorschriften obliegenden Verpflichtungen verantwortlich§ 6 W-KG 1955 seit 30.11.2020 weggefallen.

(3) Wenn der Filmvorführer die im Abs. 1 geforderte Verläßlichkeit oder Eignung verliert, ist sein weiterer Einsatz in dieser Tätigkeit untersagt.

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