§ 10f W-PSMG Datenverkehr

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.

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