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(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33), beschäftigten
1. | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und | |||||||||
2. | familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 fallen. |
(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 sowie die Abschnitte 4, 5, 6, 8, 9 und 10 dieses Gesetzes finden auch auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft Anwendung.
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33), beschäftigten
1. | Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) und | |||||||||
2. | familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 fallen. |
(2) Die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 sowie die Abschnitte 4, 5, 6, 8, 9 und 10 dieses Gesetzes finden auch auf die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft Anwendung.