Art. 1 § 28 W-BAO 1992 Lehrlingsentschädigung

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechend Rücksicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht, von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.

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