Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Aufführungen, die entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ohne Konzession und Aufführungen gemäß § 2 Abs. 3, die ohne Beachtung der für diese geltenden Vorschriften veranstaltet werden, sind vom Magistrat zu untersagen.
(3) Ist die geplante Aufführung derart, daß die gebotene Betriebssicherheit auch durch behördliche Aufträge nicht zu erreichen ist, so kann der Magistrat die Aufführung untersagen, bei Gefahr im Verzuge auch dann, wenn erteilte Aufträge nicht erfüllt wurden oder sich vor oder während der Aufführung herausstellt, daß sie nicht ausreichen und die Erfüllung ergänzender Aufträge nicht mehr möglich ist.
(4) Soweit sich bei der Überwachung einer Aufführung unaufschiebbare Verfügungen als notwendig erweisen, sind sie von dem vom Magistrat oder der Landespolizeidirektion Wien hiezu beauftragten Organ zu erlassen.
Solche unaufschiebbare Verfügungen sind:
|
| |||||||||
|
|
(2) Aufführungen, die entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ohne Konzession und Aufführungen gemäß § 2 Abs. 3, die ohne Beachtung der für diese geltenden Vorschriften veranstaltet werden, sind vom Magistrat zu untersagen.
(3) Ist die geplante Aufführung derart, daß die gebotene Betriebssicherheit auch durch behördliche Aufträge nicht zu erreichen ist, so kann der Magistrat die Aufführung untersagen, bei Gefahr im Verzuge auch dann, wenn erteilte Aufträge nicht erfüllt wurden oder sich vor oder während der Aufführung herausstellt, daß sie nicht ausreichen und die Erfüllung ergänzender Aufträge nicht mehr möglich ist.
(4) Soweit sich bei der Überwachung einer Aufführung unaufschiebbare Verfügungen als notwendig erweisen, sind sie von dem vom Magistrat oder der Landespolizeidirektion Wien hiezu beauftragten Organ zu erlassen.
Solche unaufschiebbare Verfügungen sind:
|
| |||||||||
|
|