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(1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise
1. | eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot, | |||||||||
2. | die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände, | |||||||||
3. | die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
4. | die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln, | |||||||||
5. | die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres Einsatzes sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen, | |||||||||
6. | sonstige zur Erreichung eines anstandslosen Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie | |||||||||
7. | eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen, | |||||||||
anordnen. |
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.
(1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise
1. | eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot, | |||||||||
2. | die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände, | |||||||||
3. | die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
4. | die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln, | |||||||||
5. | die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres Einsatzes sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen, | |||||||||
6. | sonstige zur Erreichung eines anstandslosen Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie | |||||||||
7. | eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen, | |||||||||
anordnen. |
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.