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(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (§ 4 Abs. 4) nicht eingerechnet.
(2) § 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung den Hinweis auf den von der Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder unterzeichneten Antrag zu enthalten hat.
(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung auszuschreiben, wenn der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen voll entspricht. In die vierwöchige Frist gemäß § 112 b Abs. 1 WStV wird der Zeitraum zwischen einer Verständigung oder einem Auftrag (§ 4 Abs. 2 und 3) und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (§ 4 Abs. 4) nicht eingerechnet.
(2) § 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung den Hinweis auf den von der Mindestanzahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder unterzeichneten Antrag zu enthalten hat.