Art. 1 § 13d W-BAO 1992 Ausbildungsinhalte

Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht bzw. eine nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehene andere Ausbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 13c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 13a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 13b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 13a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 13a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 13b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 13b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen durchführen, und des Schulerhalters bzw. jener Stellen, welche die nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehenen anderen Ausbildungsmaßnahmen erhalten, vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht bzw. eine nach § 7 Abs. 2 und 3 vorgesehene andere Ausbildungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 13c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 13a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 13b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 13a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 13a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 13b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 13b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

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