§ 9 3289 Konzessionspflichtige Veranstaltungen

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:

1.

Theater (§ 10),

2.

Varietes (Kabaretts - § 11),

3.

Zirkusse (§ 12),

4.

Tierschauen (§ 13),

5.

entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009

6.

Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate (§ 15).

Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören insbesondere:

1.

Theater (§ 10),

2.

Varietes (Kabaretts - § 11),

3.

Zirkusse (§ 12),

4.

Tierschauen (§ 13),

5.

entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009

6.

Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate (§ 15).

Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession.

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